Die Zuschreibung einer auf den niedrigeren Teilwert abgeschriebenen Beteiligung, die nach Art III UmgrStG in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, kann sowohl bei unternehmensrechtlicher Aufwertung als auch bei Buchwertfortführung höchstens bis zum beizulegenden Wert im Zeitpunkt der Einbringung erfolgen.