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Keine Kündigungsentschädigung bei akzeptierter Kündigung nach Betriebsübergang

Info aktuellArbeits- & SteuerrechtRdW 2007/663RdW 2007, 646 Heft 11 v. 21.11.2007

Wird ein Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Kündigungsverbot des § 3 AVRAG nach einem Betriebsübergang vom neuen Arbeitgeber gekündigt, steht es ihm frei, nicht auf der Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu bestehen, sondern die an sich unwirksame Kündigung zu akzeptieren. Wurde die Kündigung frist- und termingerecht ausgesprochen, hat der Arbeitnehmer dann aber keinen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung über den Zeitraum der Kündigungsfrist hinaus für einen - wie immer definierten - weiteren Zeitraum. OGH 8. 8. 2007, 9 ObA 55/07i.

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