GewO 1994 § 82 lit f
ABGB § 1162c
Den AN trifft die Obliegenheit, einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund bekannt zu geben, wenn sein Verhalten beim AG - objektiv betrachtet - den Anschein pflichtwidrigen Verhaltens erwecken kann. Den AG trifft ein Verschulden an der Entlassung, wenn er sie ausgesprochen hat, ohne sich vorher Gewissheit zu verschaffen, ob der AN nicht infolge eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes von der Arbeit fern geblieben ist. Trifft den AG an der Nichtkenntnis des Rechtfertigungsgrunds hingegen kein oder ein zu vernachlässigendes geringes Verschulden und ist dem AN die Nichtbekanntgabe des Hinderungsgrundes als schwerer Verstoß gegen die Mitteilungspflicht vorzuwerfen, kann die Verschuldensabwägung auch dazu führen, dass sich sein Mitverschulden einem Alleinverschulden nähert. Dies ist der Fall, wenn der AN seine Weigerung zur Weiterarbeit auf seinem bisherigen Arbeitsplatz allein mit einem Streit mit einem Arbeitskollegen begründet und den AG nicht auf vorhandene Schmerzen im Handgelenk hingewiesen hat, die dazu führten, dass er noch am gleichen Tag von seinem Hausarzt rückwirkend krankgeschrieben wurde.