UrhG § 1
UWG § 7
Wird eine Schutzrechtsverwarnung ausgesprochen (= Aufforderung zur Unterlassung eines Verhaltens, das angeblich ein Schutzrecht des Warnenden verletzt) und behauptet dabei der Warnende (hier: der Bekl), dass ein anderes Unternehmen als der Erklärungsempfänger (hier: die Kl) in ein Schutzrecht eingreife, so liegt darin eine Tatsachenbehauptung in Bezug auf dieses andere Unternehmen, die iSd § 7 UWG geeignet ist, den Kredit oder den Betrieb dieses Unternehmens zu schädigen. Kann der Warnende die Richtigkeit seiner Behauptung nicht beweisen, so ist er - unabhängig von einem Verschulden - einem Unterlassungsanspruch des von der Behauptung betroffenen Mitbewerbers nach § 7 UWG ausgesetzt.