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Rechtzeitige Mängelrüge

WirtschaftsrechtJudikatur HandelsrechtRdW 2007/628RdW 2007, 601 Heft 10 v. 15.10.2007

HGB: §§ 377 f

UGB: §§ 377 f

Die gesetzliche Fiktion der Genehmigung der Ware infolge unterlassener Mängelrüge nach § 377 HGB tritt ohne Rücksicht auf den Parteiwillen in Kraft und bedeutet nicht nur den Verlust von Gewährleistungsansprüchen, sondern aller aus dem Mangel der Ware abgeleiteten Rechte, insb also auch von Schadenersatzansprüchen. Die Mängelrüge ist selbst dann zu erstatten, wenn der Verkäufer über den Mangel bereitsim Bild ist“.

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