HGB: §§ 377 f
UGB: §§ 377 f
Die gesetzliche Fiktion der Genehmigung der Ware infolge unterlassener Mängelrüge nach § 377 HGB tritt ohne Rücksicht auf den Parteiwillen in Kraft und bedeutet nicht nur den Verlust von Gewährleistungsansprüchen, sondern aller aus dem Mangel der Ware abgeleiteten Rechte, insb also auch von Schadenersatzansprüchen. Die Mängelrüge ist selbst dann zu erstatten, wenn der Verkäufer über den Mangel bereits „im Bild ist“.