Die außergerichtliche Sanierung steht seit jeher in einem Spannungsverhältnis zur Konkursanfechtung: Gelingt die außergerichtliche Sanierung nicht und stellt sich im Konkurs rückblickend heraus, dass das Unternehmen bereits zum Zeitpunkt der Sanierungsversuche insolvenzrechtlich relevant überschuldet oder zahlungsunfähig war, dann sind die von der Bank oder einem anderen Sanierungsbeteiligten gegebenen Kredite, deren Rückzahlungen oder die vom Schuldner eingeräumten Sicherheiten von der Konkursanfechtung bedroht. Diese für außergerichtliche Sanierungen gefährliche Situation hat sich in den vergangenen 10-15 Jahren, insbesondere durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung zum „nachteiligen Rechtsgeschäft“ (§ 31 Abs 1 Z 2, Fall 2 KO), spürbar verschärft.