Der BGH hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus (hier: eBay) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform jugendgefährdende Medien angeboten werden.
Im Streitfall kommt - so der BGH - eine Haftung der Bekl wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin jugendgefährdender Medien ist.