BAO § 209
OÖ LAO: § 155
Wird in einem Schreiben des Magistrats eine Überprüfung der erklärten Kommunalsteuer lediglich angekündigt und eine Kontaktaufnahme durch ein Prüfungsorgan in Aussicht gestellt, so stellt dies eine bloße Ankündigung einer Unterbrechungshandlung dar und unterbricht daher die im Lauf befindliche Verjährungsfrist nicht, auch wenn im Schreiben bereits Abgabenart, Abgabenzeiträume und der Name des betroffenen Abgabenschuldners genannt sind.