KStG § 8 Abs 4 Z 2
Für das Tatbestandselement der Änderung der wirtschaftlichen Struktur kommt es entscheidend darauf an, ob eine Änderung im Unternehmensgegenstand tatsächlich eingetreten ist. Auf die bloße Absicht von Erwerbern von Gesellschaftsanteilen, einen Unternehmensgegenstand unverändert beizubehalten, kommt es hingegen nicht an.