In einem jüngst ergangenen Erkenntnis beurteilte der VwGH die Rechtsfolgen des Unterbleibens einer beantragten mündlichen Berufungsverhandlung (§ 284 BAO) vor dem UFS.
In einem jüngst ergangenen Erkenntnis beurteilte der VwGH die Rechtsfolgen des Unterbleibens einer beantragten mündlichen Berufungsverhandlung (§ 284 BAO) vor dem UFS.