Nach der bisherigen Rechtslage führen nur echte Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem KESt-Abzug unterliegen. Erträge aus Beteiligungen „nach Art eines stillen Gesellschafters“ führen zwar ebenfalls zu Einkünften aus Kapitalvermögen, unterliegen aber nicht dem KESt-Abzug. In Folge der UGB-Reform wurde auch der steuerliche Begriff der stillen Gesellschaft neu gefasst: Nunmehr führen „Beteiligungen an einem Unternehmen“ als echter stiller Gesellschafter zu KESt-pflichtigen Kapitalerträgen. Damit wird die KESt-Pflicht auf Unternehmensformen erweitert, die bisher als Beteiligungen „nach Art eines stillen Gesellschafters“ nicht vom KESt-Abzug erfasst waren.