MaklerG § 30 Abs 2
VersVG § 70
Gemäß § 30 Abs 2 Satz 2 MaklerG entfällt oder vermindert sich der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers nur dann, wenn der Versicherer für eine Beendigung des Versicherungsvertrages oder eine betragsmäßige Einschränkung der Versicherungsprämie gerechtfertigte Gründe hat. Zweifellos sind hier auch Gründe erfasst, die zwar der Sphäre des Versicherers zugeordnet werden können, aber aus objektiver Sicht sachlich gerechtfertigt erscheinen. Maßgebend sind insoweit auch risikotechnische und andere kaufmännische Überlegungen in Bezug auf den betreffenden Versicherungsnehmer, wobei freilich ein innerer Zusammenhang mit dem vermittelten Versicherungsvertrag bestehen muss. Sind solche (vom Versicherer zu beweisenden) Gründe nicht vorhanden, kann sich der Versicherer zwar seiner Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag durch dessen einvernehmliche Beendigung entledigen, die Provisionsansprüche des Maklers bleiben aber grundsätzlich weiter bestehen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn zwischen Versicherer und Versicherungsmakler nichts anderes vereinbart ist.