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Kein stillschweigender Verzicht der Bank auf Restschuld

WirtschaftsrechtJudikatur BankenrechtRdW 2006/542RdW 2006, 575 Heft 9 v. 15.9.2006

ABGB § 863, § 1376 ff

HGB § 355

Die Auffassung, dass ein Kreditnehmer, ohne mit der kreditgewährenden Bank irgendeinen diesbezüglichen Kontakt gehabt zu haben, nicht durch die Überweisung lediglich eines Teils der noch aushaftenden Kreditsumme einseitig eine gänzliche Schuldbefreiung dadurch herbeiführen kann, dass er auf dem Überweisungsträger erklärt, hiermit „seine Restschuld abzuzahlen“, ist nicht zu beanstanden. Auch wenn die Bank auf diese Überweisung nicht reagiert, liegt - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - eine Zustimmung iSd § 863 ABGB nicht vor. Ein stillschweigender Verzicht (hier auf den Rest der Kreditsumme) ist nämlich grundsätzlich nur anzunehmen, wenn besondere Umstände auf einen ernsten Rechtsfolgenwillen hinweisen.

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