ABGB § 863, § 1376 ff
HGB § 355
Die Auffassung, dass ein Kreditnehmer, ohne mit der kreditgewährenden Bank irgendeinen diesbezüglichen Kontakt gehabt zu haben, nicht durch die Überweisung lediglich eines Teils der noch aushaftenden Kreditsumme einseitig eine gänzliche Schuldbefreiung dadurch herbeiführen kann, dass er auf dem Überweisungsträger erklärt, hiermit „seine Restschuld abzuzahlen“, ist nicht zu beanstanden. Auch wenn die Bank auf diese Überweisung nicht reagiert, liegt - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - eine Zustimmung iSd § 863 ABGB nicht vor. Ein stillschweigender Verzicht (hier auf den Rest der Kreditsumme) ist nämlich grundsätzlich nur anzunehmen, wenn besondere Umstände auf einen ernsten Rechtsfolgenwillen hinweisen.