BWG: § 1 Abs 5 idF BGBl I 1998/126
Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften (hier: Options- und Terminkontraktgeschäfte) ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.