ABGB §§ 1478, 1486
HGB §§ 178, 181, 182
Soweit das Gesetz keine Sonderbestimmungen enthält, gilt die allgemeine (dreißigjährige) Verjährungsfrist des § 1478 ABGB. Der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen daher sowohl Ansprüche eines (stillen) Gesellschafters auf Gewinnanteile als auch der Anspruch des Geschäftsherrn auf die vom stillen Gesellschafter versprochene Einlage.