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Geringfügige Kapitalerhöhung aufgrund Euro-Umstellung bedarf Notariatsaktsform und Zustimmung sämtlicher Gesellschafter

WirtschaftsrechtJudikatur GesellschaftsrechtRdW 2006/532RdW 2006, 571 Heft 9 v. 15.9.2006

1. Euro-JuBeG: Art I § 13 Abs 1, Art I § 14 Abs 1

GmbHG § 52 Abs 4

Auch bei einer Kapitalerhöhung aufgrund der Euro-Umstellung, die unter dem Schwellenwert des Art I § 14 Abs 1 1. Euro-JuBeG (700,- €) liegt, und bei der die bisherigen Verhältnisse (Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital [Beteiligungsverhältnisse] und Verhältnis der Stimmrechte) beibehalten werden, ist zur Anmeldung und daher zur Eintragung der Kapitalerhöhung das Vorliegen der Übernahmserklärungen in Notariatsaktsform (§ 52 Abs 4 GmbHG) erforderlich.

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