AktG § 230
SpaltG § 14 Abs 3
Aktionären, und zwar auch solchen, die Nichtigkeitsklage gegen Organbeschlüsse der Gesellschaft erhoben haben, kommt im Firmenbuchverfahren keine Beteiligtenstellung zu. Aktionären kommt aber auch dann keine Beteiligtenstellung im Firmenbuchverfahren und damit auch kein Rekursrecht zu, wenn diese - wie im Fall des § 230 Abs 2 AktG und des § 14 Abs 3 SpaltG - die Möglichkeit zur Erhebung der Nichtigkeitsklage im eigentlichen Sinn verlieren und stattdessen auf Geldansprüche verwiesen sind.