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Haftung der einzelnen Frachtführer bei nicht durchgehendem Frachtbrief

WirtschaftsrechtJudikatur HandelsrechtRdW 2006/524RdW 2006, 566 Heft 9 v. 15.9.2006

CMR Art 34 ff

HGB § 439a

Art 34 CMR iVm § 439a HGB ist nicht anwendbar, wenn kein durchgehender Frachtbrief vorliegt. Die Haftung der (einzelnen) Vertragsteile richtet sich daher ausschließlich nach bürgerlichem Recht nach den zwischen ihnen jeweils bestehenden Schuldverhältnissen.

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