Das mit dem HRÄG eingeführte UGB tritt nach § 906 Abs 14 UGB mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die neuen Bestimmungen sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf Sachverhalte anzuwenden, die sich ab In-Kraft-Treten ereignen. § 907 UGB enthält ausführliche Übergangsbestimmungen, die - wie dies bei Übergangsregelungen recht häufig der Fall - ist, so ihre Tücken in sich tragen. Deswegen sind § 906 Abs 16 und 17 UGB erst vor kurzem im Rahmen des PuG BGBl I 2006/103 geändert worden. Fragen des Übergangsrechtes sind durch Kasuistik geprägt. In der Folge soll versucht werden, die typischen Konstellationen aus praktischer Sicht mit Hilfe einiger Beispiele zu erläutern.