AuslBVO: § 1 Z 12
AuslBG: § 2 Abs 2 lit b
Pflegedienstleistungen, die über eine übliche Haushaltsmitarbeit weit hinausgehen und vielmehr bereits den Charakter von Alten- und Pflegedienstleistungen aufweisen (hier: Zubereitung und Verabreichung von Mahlzeiten, Körperpflege, Reinigung der Räume und Sanitäreinrichtungen, Verabreichung von Medikamenten bei Tag und Nacht sowie Nachtbetreuung im Zusammenhang mit der Pflege der im Haus der „Gastfamilie“ entgeltlich untergebrachten pflegebedürftigen Personen), fallen keinesfalls unter den Begriff eines „Au-Pair“-Verhältnisses.