KO: § 25 Abs 1
1. Bei der einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses handelt es sich nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 25 KO um keine begünstigte Auflösung im Sinne dieser Gesetzesstelle.
2. Selbst wenn daher die Beendigung eines Dienstverhältnisses im Konkurs gem § 25 KO möglich gewesen wäre und der Masseverwalter eine einvernehmliche Auflösung wegen der verkürzten Kündigungsfrist subjektiv für masseschonender gehalten hat, führt die Beendigung durch einvernehmliche Auflösung dazu, dass entstehende Beendigungsansprüche (hier: Abfertigungsansprüche) als Masseforderungen zu qualifizieren sind.