vorheriges Dokument
nächstes Dokument

(Direkt-)Klage des geschädigten Dritten auf Feststellung der Deckungspflicht gegen den Betriebshaftpflichtversicherer des Schädigers

WirtschaftsrechtJudikatur VersicherungsrechtRdW 2006/460RdW 2006, 501 Heft 8 v. 16.8.2006

VersVG: § 157

ZPO: § 228

Der geschädigte Dritte kann - sofern er ein Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO hat - Klage auf Feststellung der Deckungspflicht des Betriebshaftpflichtversicherers erheben, und zwar auch dann, wenn er durch die Pfändung des Leistungsanspruches des Versicherungsnehmers und dessen Überweisung in die Position des Versicherungsnehmers gerückt ist und dessen Ansprüche gegen den Versicherer wie eigene geltend machen kann. Außer im Fall der Pfändung und Überweisung des Leistungsanspruchs des Versicherungsnehmers kann das Klagebegehren des geschädigten Dritten auf Feststellung der Deckungspflicht des Betriebshaftpflichtversicherers aber mangels eines Direktanspruchs gegen den Versicherer nicht auf den geschädigten Dritten selbst bezogen werden, sondern nur den Versicherungsnehmer betreffen. Dies gilt auch dann, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet worden ist, und dem geschädigten Dritten ein Absonderungsrecht gem § 157 VersVG zukommt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!