§ 2 Z 5 KVG
Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen möchte der UFS Linz im Wesentlichen wissen, ob - da Deutschland das Kapitalverkehrsteuergesetz einschließlich der Gesellschaftsteuer abgeschafft hat - die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer GmbH nach Österreich als Gründung einer inländischen Kapitalgesellschaft der österreichischen Gesellschaftsteuer zu unterwerfen sei.