§ 1295 Abs 2 ABGB
§ 35 GmbHG, § 38 Abs 2 GmbHG und § 38 Abs 4 GmbHG, § 39 Abs 4 GmbHG und § 39 Abs 5 GmbHG, § 41 Abs 1 GmbHG
Die Prüfung inhaltlicher Mängel eines Gesellschafterbeschlusses (gem § 41 Abs 1 Z 2 GmbHG wegen Verletzung zwingender Vorschriften des Gesetzes) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar. Demnach sind Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter an den Kriterien von Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zu messen.