Bei Teil- und Sukzessivlieferungen muss die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge grundsätzlich für jede selbstständige Teillieferung gesondert geprüft werden. Unterlässt der Käufer die Rüge einer Teillieferung, so bezieht sich die Genehmigungsfunktion grundsätzlich nur auf diese Teillieferung, außer es kann aus der Mangelhaftigkeit einer Lieferung zwingend auch die Mangelhaftigkeit aller übrigen abgeleitet werden. Diese Konnexität muss aber für den Käufer ersichtlich sein.