§ 922 ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB, § 1313a ABGB
Mangels konkreter Verdachtsmomente ist der Händler nicht verpflichtet zu prüfen, ob der verkaufte Reisebus einen Mangel aufweist. Er haftet auch nicht gem § 1313a ABGB für das Verschulden des Produzenten, weil dieser nicht sein Erfüllungsgehilfe ist.