§ 6 Z 2 lit a EStG
§ 40 Abs 2 Z 1 InvFG
Die Aktivierung der ausschüttungsgleichen Erträge zu den Anschaffungskosten der Investmentzertifikate im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung und demzufolge auch die Teilwertabschreibungen aufgrund von Kursverlusten sind nicht zulässig. Eine etwaige Doppelbesteuerung von im Veräußerungserlös enthaltenen thesaurierten Erträgen kann durch die Setzung von „Merkposten“, die außerhalb der Bilanz festzuhalten und bei einer Veräußerung gegenzurechnen sind, oder durch Festhalten der erforderlichen Angaben im Anhang oder durch eine Darstellung der Wertentwicklung des Investmentfondsanteiles in einer Beilage zur Steuererklärung vermieden werden.