§ 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG
Der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zugewendete Vorteil in Form der Auszahlung des Differenzbetrages zwischen Verkehrswert und Ausübungspreis der von der Option umfassten Aktien stellt keinen begünstigten Vorteil aus der Ausübung einer auf tatsächlichen Beteiligungserwerb gerichteten Option dar.