Formulierungen in DBA sind mitunter nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartner auszulegen. Ist damit die historische oder die aktuelle Fassung des innerstaatlichen Rechts gemeint?
Wenn ein DBA keine Begriffsdefinition enthält und sich auch sonst das Begriffsverständnis nicht aus dem Abkommen ableiten lässt, ist auf das innerstaatliche Recht zurückzugreifen (vgl BFH 25.02.2004, I R 42/02 ).