§ 8 Abs 2 BEinstG
§ 1158 Abs 3 ABGB, § 1162d ABGB
Hat ein begünstigter Behinderter die mangels vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses (vorerst) rechtsunwirksame Kündigung des AG akzeptiert und schriftlich die Zahlung einer Kündigungsentschädigung für 6 Monate begehrt, mit der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruches aber bis zur rechtskräftigen Abweisung des vom AG unmittelbar nach dem Schreiben des AN gestellten Antrages auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung zugewartet (hier: insgesamt 13 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses), ist es dem AG verwehrt, dem Anspruch des Behinderten auf Kündigungsentschädigung den Einwand der Verfristung nach § 1162d ABGB entgegenzuhalten.