§ 90 ABGB, § 98 ABGB, § 1151 ABGB
1. Bei der Mitarbeit von Ehegatten im Betrieb des anderen Ehepartners kann von einem Arbeitsverhältnis nur dann ausgegangen werden, wenn dessen Abschluss deutlich zum Ausdruck kommt.
§ 90 ABGB, § 98 ABGB, § 1151 ABGB
1. Bei der Mitarbeit von Ehegatten im Betrieb des anderen Ehepartners kann von einem Arbeitsverhältnis nur dann ausgegangen werden, wenn dessen Abschluss deutlich zum Ausdruck kommt.