Art 9 Abs 1 lit c VO (EG) 40/94
§ 10 Abs 2 MarkSchG
Der Schutz des § 10 Abs 2 MarkSchG (Schutz der bekannten Marke) greift auch dann, wenn ein gleiches oder ähnliches Zeichen für identische Waren verwendet wird (hier: Verwendung des Zeichens „Red Bull“ bzw „Red Dragon“ für einen Energy Drink). Die Verwechslungsgefahr ist dabei keine Schutzvoraussetzung und hat der Verletzer seine Lauterkeit zu beweisen.