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Anwendung des § 10 Abs 2 MarkSchG auch bei identen Waren

WirtschaftsrechtJudikatur ImmaterialgüterrechtRdW 2006/331RdW 2006, 338 Heft 6a v. 14.6.2006

Art 9 Abs 1 lit c VO (EG) 40/94

§ 10 Abs 2 MarkSchG

Der Schutz des § 10 Abs 2 MarkSchG (Schutz der bekannten Marke) greift auch dann, wenn ein gleiches oder ähnliches Zeichen für identische Waren verwendet wird (hier: Verwendung des Zeichens „Red Bull“ bzw „Red Dragon“ für einen Energy Drink). Die Verwechslungsgefahr ist dabei keine Schutzvoraussetzung und hat der Verletzer seine Lauterkeit zu beweisen.

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