Werden bei einem Einbruchsdiebstahl eine Bankomatkarte sowie eine sog Sparkarte samt den dazugehörigen Codes gestohlen, besteht für nachfolgende Behebungen kein Versicherungsschutz durch den Haushaltsversicherer. Nur der Materialwert, also die Bankgebühren für die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Karte, jedoch ohne Kosten für das Sperren der abhanden gekommenen Karte, ist vom Versicherungsschutz umfasst.