Die bloß rechtsgeschäftliche Bestellung eines Kommanditisten zum Geschäftsführer (hier: einer KEG) kann im Firmenbuch grundsätzlich nicht eingetragen werden; nur die zwingend vorgesehene organschaftliche Vertretung einer Handelsgesellschaft oder einer Erwerbsgesellschaft, nicht jedoch die rechtsgeschäftliche Vertretung, ist im Firmenbuch eintragungsfähig. Im Fall der KG - deren gesetzliche Bestimmungen gemäß § 4 Abs 1 EGG auf die KEG anzuwenden sind - ist die organschaftliche Vertretung zwingend dem Komplementär vorbehalten. Nur ein Fall einer Notsituation, bei der es sich im Ergebnis bei der Bestellung des Kommanditisten zum Geschäftsführer und organschaftlichen Vertreter um die Bestellung eines Notgeschäftsführers handelt, könnte ein Abweichen von der zwingenden Regel des § 170 HGB rechtfertigen.