§ 1162c GewO
§ 82 lit f ABGB
1. Den DN kann ein Verschulden an der unberechtigten Entlassung treffen, wenn er einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem DG schuldhaft nicht bekannt gibt und der DG bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes die Entlassung aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte.