§ 65 ArbVG, § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG
1. Das Überspringen eines BR-Ersatzmitglieds wird in § 65 Abs 2 ArbVG nur für den Fall ermöglicht, dass das übersprungene Ersatzmitglied auf das Nachrücken im konkreten Einzelfall verzichtet hat; ein genereller Vorwegverzicht ist unzulässig.