§ 1 URG, § 22 URG, § 27 URG
Das URG normiert keine Verpflichtung zur Verfahrenseinleitung und ist kein Schutzgesetz im Interesse der Gläubiger.
Das Organ (hier: GmbH-Geschäftsführer) kann sich der normierten reinen Erfolgshaftung wegen Unterlassung der Antragstellung (§ 22 Abs 1 Z 1 URG) entziehen, wenn es die fehlende Kausalität beweist (Eintritt der Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung des Reorganisationsverfahrens). Die Entlastung ist demnach auch durch den Nachweis möglich, dass die Insolvenz auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vermieden hätte werden können oder dass betriebswirtschaftlich sinnvolle außergerichtliche Reorganisationsmaßnahmen - wenn auch letztlich erfolglos - vorgenommen wurden.