§ 113 KFG
§ 9a UWG, § 18 UWG
Der Grundsatz, wonach (mangels eigener Beteiligung am Wettbewerbsverstoß) eine Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers nur für die nach der Gewerbeordnung zu bestrafenden Verstöße der Gesellschaft in Betracht kommt, nicht aber auch für das wettbewerbswidrige Verhalten der Gesellschaft, gilt auch für den Fahrschulleiter nach § 113 KFG. Selbst der (handelsrechtliche) Geschäftsführer einer GmbH haftet für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft nur dann, wenn er sie selbst begangen hat, wenn er daran beteiligt war oder wenn er - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist. Dies muss umso mehr auch für den bloßen Konzessionsinhaber eines Unternehmens, wie den gewerberechtlichen Geschäftsführer und den Fahrschulleiter, gelten.