Gemäß § 26 Z 7 lit a EStG zählen bestimmte Beitragsleistungen eines Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer - zB Zahlungen an eine Pensionskasse iSd Pensionsgesetzes - nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegen damit nicht der Lohnsteuerpflicht. Werden Beitragsleistungen dieser Art jedoch ganz oder teilweise anstelle des bisher bezahlten Arbeitslohnes oder anstelle einer Lohnerhöhung geleistet, auf die bereits ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht, liegen keine steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers, sondern lohnsteuerpflichtige Beiträge des Arbeitnehmers vor, sofern nicht eine lohngestaltende Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 1 EStG bis § 68 Abs 5 Z 6 EStG die Bezugsumwandlung vorsieht. Entsprechende Regelungen in lohngestaltenden Vorschriften werden als Öffnungsklauseln bezeichnet.