§ 7 Abs 1 KO, §§ 181 ff KO
§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO
Ein nach Erhebung der Berufung, aber vor Entscheidung des Berufungsgerichtes eröffnetes Schuldenregulierungsverfahren hat verfahrensunterbrechende Wirkung ex lege (§ 7 Abs 1 KO), sodass ein dennoch gefälltes Urteil mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO behaftet ist. Trotz Verfahrensunterbrechung ist die Revision zulässig, wenn im Rechtsmittel (ua auch) der Verstoß gem § 7 Abs 1 KO ausdrücklich releviert und geltend gemacht wird.