Art 30 ff WG
Besteht der Verkäufer eines Einzelunternehmens, weil die zunächst vorgesehene Kaufpreisbarzahlung von der Käuferin (einer GmbH) nicht geleistet werden kann, auf einer persönlichen Haftung des Bekl und stellt die GmbH einen Wechsel aus, den der Bekl persönlich als Akzeptant unterfertigt, kann von einer Wechselhaftung des Bekl iSe so genannten verdeckten (verkleideten) Wechselbürgschaft ausgegangen werden.