§ 14 MarkSchG
Aus der - mit oder ohne Zustimmung der Lizenzgeberin erfolgten - Registrierung eines abgewandelten Zeichens kann nicht abgeleitet werden, dass die Lizenzgeberin verpflichtet wäre, auch der Registrierung anderer Zeichen zuzustimmen, die die lizenzierte Marke abwandeln.