Einem Bauhof einer Gemeinde kommt nicht die Eigenschaft eines Betriebes oder einer Unternehmung zu, weil zu seinen Aufgaben nicht die Erzielung von Einnahmen gehört. Eine bloß mittelbare Förderung anderer nicht hoheitlicher Bereiche der Gemeinde durch das Tätigwerden für diese ist nicht ausreichend, um eine teilweise Dienstgeberbeitragspflicht der an die Bauhofmitarbeiter bezahlten Löhne zu begründen.
VwGH 21.12.2005, 2004/14/0107