Erwirbt ein Flugdienstberater einen Berufspilotenschein, um die Qualität seiner Arbeit als Flugdienstberater zu verbessern, so können die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn diese Bildungsmaßnahme jedenfalls im ausgeübten Beruf als Flugdienstberater von Nutzen ist und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweist.
VwGH 03.11.2005, 2003/15/0064