Ist ein unselbstständiger Leiter der Anästhesie- und Intensivabteilung eines Sanatoriums aufgrund seines Dienstverhältnisses nicht dazu verpflichtet, die im Sanatorium aufgenommenen Patienten zu betreuen, fährt er aber dennoch zur vor- und nachoperativen Betreuung von Sonderklassepatienten als Anästhesist von seiner Wohnung in das Sanatorium und erzielt dadurch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Sondergebühren), dann können die entsprechenden Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.