Nimmt ein Abgabepflichtiger zum Erwerb einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft (fremdüblich) von seiner Ehefrau ein Darlehen auf, übergibt er die Liegenschaft nach 6 Jahren unter Vorbehalt des Fruchtgenusses an seine Tochter und wird (einen Tag später) die Verpachtung der Liegenschaft durch den Fruchtnießer (Abgabepflichtigen) an die Eigentümerin der Liegenschaft (Tochter) gegen ein jährliches Pachtentgelt vereinbart, kann sich der Abgabepflichtige - solange solche Zahlungen erfolgen und auch keine Liebhaberei vorliegt - die Darlehenszinsen aus der Fremdfinanzierung bei der Ermittlung der durch diese Zahlung erzielten Einkünfte abziehen.