Auch wenn ein Facharzt anlässlich der Beendigung seiner Tätigkeit als Primararzt an einem Spital auch die Kassenverträge seiner Ordination zurücklegt und nur noch als Wahlarzt weiter ordiniert, wird seine Tätigkeit dadurch nicht zu einer Betätigung, bei der die Liebhabereivermutung iSd § 1 Abs 2 LVO greift. Die Führung der Ordination eines Facharztes, auch wenn sie nicht als Vertragsarzt, sondern als Wahlarzt ausgeübt wird, stellt nämlich nach der Verkehrsauffassung keine Tätigkeit dar, die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist.