Mit dem AbgÄG 2005 wurde § 24 Abs 4 KStG dahin gehend ergänzt, dass auch unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die den unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen Kapitalgesellschaften vergleichbar sind, der Mindeststeuerpflicht unterliegen, und zwar mit dem Mindestkapital gem § 6 GmbHG, wenn eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals fehlt oder diese niedriger ist als das Mindestkapital der GmbH. Diese Regelung soll im Lichte des EuGH-Urteils Inspire Art überprüft werden.