Der Verzicht auf Vertragserfüllung kann der Umsatzsteuer unterliegen; die Beurteilung ist im Einzelfall schwierig. Der BFH hat jüngst die Steuerpflicht in einem Fall bejaht, in dem ein Beratungsvertrag gegen Entgelt vorzeitig aufgelöst worden ist.
Der Verzicht auf Vertragserfüllung kann der Umsatzsteuer unterliegen; die Beurteilung ist im Einzelfall schwierig. Der BFH hat jüngst die Steuerpflicht in einem Fall bejaht, in dem ein Beratungsvertrag gegen Entgelt vorzeitig aufgelöst worden ist.